AG Brandenburg, Az.: 34 C 32/17, Urteil vom 06.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.290,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in einer Kindertagesstätte.
Mit der vorliegenden Klage macht der klägerische Verein gegenüber der Beklagten die Zahlung von Elternbeiträgen (Kita-Gebühren) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.08.2016 in Höhe von 56,00 Euro/Monat geltend.
Der klägerische Verein betreibt in … B… eine Kindertagesstätte. Die Beklagte ist die alleinerziehende Mutter des am 16.12.2009 geborenen … S…. Dieses Kind besuchte die Kindertagesstätte des klägerischen Vereins unstreitig vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2016.
Grundlage der Vereinbarung war ein vom klägerischen Verein vorgegebener Vertrag. Unter § 2 dieses Vertrages zur Betreuung des minderjährigen Kindes der Beklagten wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Eltern nach § 17 Kita-Gesetz zur Kostenbeteiligung verpflichtet sind und die Einzelheiten dazu in der „Elternbeitragssatzung der Christlichen KITA“ in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den am 11.03.2011/01.04.2011 geschlossenen Betreuungsvertrag (Blatt 14 bis 16 der Akte) Bezug genommen.
Unter „§ 9 Einkommen“ der maßgeblichen „Elternbeitragsordnung“ … B… von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) ist bezüglich des anzusetzenden „Einkommens“ der Eltern hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Elternbeiträge insofern geregelt:
1. Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Eink[…]