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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwangerschaftsabbruch bei Minderjähriger

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AG Schlüchtern, Az.: X 17/97, Beschluss vom 29.04.1997

Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin zur Einwilligung in den beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin bedarf.

Der weitergehende Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin wird mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen.
Gründe
1.

Symbolfoto: : Ocus Focus / Bigstock

Die Antragstellerin ist am 22.12.1980 geboren und besucht zur Zeit die Berufsfachschule. Sie ist in der 11. Woche schwanger und beabsichtigt einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Sie hat die nach § 218 a und § 219 StGB vorgeschriebene Beratung in Anspruch genommen. Von der gesetzlichen Krankenkasse hat sie eine Kostenzusage aus besonderen Mitteln der Länder bei einem Schwangerschaftsabbruch erhalten. Die Antragsgegnerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter der Antragstellerin. Sie hat Ihre Zustimmung zur Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs durch den Arzt verweigert. Die Antragstellerin hat deshalb beantragt, die Einwilligung der Antragsgegnerin zur Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs durch das Vormundschaftsgericht zu ersetzen. Die angehörte Mutter hat die Verweigerung ihrer Zustimmung zum einen damit begründet, daß sie selbst in jungen Jahren einen solchen Abbruch vorgenommen hat und schwere psychische Folgen davongetragen hat. Sie wolle ihre Tochter dieses Schicksal ersparen. Sie hat ihre Verweigerung ferner damit begründet, daß nach ihrer religiösen Überzeugung, sie und ihr Ehemann gehören den Zeugen Jehovas an, die geplante Abtreibung einen Mord darstelle und sie dazu niemals ihre Unterschrift gebe. Sie hat ferner darauf hingewiesen, daß ihre Tochter nach ihrer Auffassung nicht reif genug sei, diese Entscheidung selbst zu treffen.

II.

Dem Antrag der Antragstellerin war in der Weise zu entsprechen, daß durch eine Negativattest festzustellen war, daß sie die Einwilligung in die Vornahme des zum Schwangerschaftsabbruch führenden ärztlichen Eingriffes allein zu erteilen berechtigt ist. Für die Einwilligung in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches benötigt eine minderjährige dann nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn sie die geistige und sittliche Reife besitzt, um die[…]


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