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Rechenschaftslegungsanspruch durch Miterben

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1320/17 – Beschluss vom 05.02.2018
Umfang der Rechenschaftslegung eines Miterben
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten können zu den Hinweisen des Senats bis zum 5. März 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

4. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 19. März 2018 erstreckt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Rechnungslegung hinsichtlich getätigter Einnahmen und Ausgaben nach einem Erbfall.

Die Parteien sind (gesetzliche) Miterben ihrer am 18. März 2001 verstorbenen Mutter. Nach dem Erbfall nahmen die Beklagten den Nachlass in Besitz und verwalteten diesen. Insbesondere kümmerten sie sich um die Beerdigung sowie die weitere Pflege des Grabes. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 forderte die Klägerin die Beklagten auf, 8.000 € zu zahlen, da nach ihrer Kenntnis zum Nachlass zwei Sparbücher mit einem Gesamtwert von 24.000 € gehören sollen (Anlage A1; Bl. 22 f. GA). Die Beklagten erhoben daraufhin die Einrede der Verjährung und beriefen sich auf ein Barvermögen im Nachlass in Höhe von 12.000 €. Dieses sei nahezu vollständig verbraucht (Anlage A2; Bl. 24 f. GA). Daraufhin kam es zu einem Schriftwechsel der Parteien hinsichtlich des Verbleibs und der Entwicklung des Nachlassvermögens. Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Bl. 4 f. GA) forderte die Klägerin die Beklagten ohne weitere Reaktion unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung auf. Das Begehren bezog sich auf das vorhandene Barvermögen sowie ein Grundstück (Ackerland).

Die Klägerin hat zur Begründung ihres (im Hauptanspruch) auf Rechnungslegung hinsichtlich des Nachlasses in der Zeit seit März 2001 gerichteten Begehrens vorgetragen, nach ihrer Kenntnis habe zum Nachlass neben einem Grundstück in …[Z] ein Sparbuch mit einer Einlage von 24.000 € gehört. Sie habe erfahren, dass die Beklagten dieses unter sich aufgeteilt hätten. Die bislang durch die Beklagten erteilten Auskünfte seien unzureichend, da das Grundstück nicht bezeichnet und für das Sparguthaben der Verbleib des Vermögens nicht dargestellt worden sei. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, das Sparbuch habe lediglich einen Betrag von 12.000 € ausgewiesen. Der Betrag sei – mit Ausnahm[…]


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