Grunddienstbarkeit als Jahrzehnte überdauerndes Grundbuchrecht bestätigt
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 30.04.2015 (Az.: 34 Wx 86/15) die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die auf einer Bewilligung aus dem Jahr 1969 basiert, zurückgewiesen und entschieden, dass das Grundbuchamt die Eintragung zu Recht vorgenommen hat. Die Entscheidung bekräftigt, dass die ursprüngliche Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts bindend und unwiderruflich ist, trotz des langen Zeitraums bis zur tatsächlichen Eintragung, und die Beteiligten zu 1 und 2 die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG München bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1969.
Die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts wurde zu Recht vorgenommen, und die ursprüngliche Bewilligung ist bindend sowie unwiderruflich.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung betont die Rechtssicherheit und -beständigkeit von Grundbuch-Eintragungen und deren Bedeutung für die Immobiliennutzung.
Der Zeitablauf von fast 46 Jahren steht der Eintragungsbewilligung nicht entgegen.
Das Grundbuchamt handelte ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung.
Die materiellen Überlegungen des Amtsgerichts im Vorverfahren sind für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Grundbuchrecht im Fokus
Eine Grunddienstbarkeit ist ein dinglich gesichertes Recht, das die Nutzung eines anderen Grundstücks ermöglicht. Die Berechtigung zur Eintragung einer solchen Dienstbarkeit ins Grundbuch kann durch eine Bewilligung des Grundstückseigentümers erfolgen. Dabei sind einige rechtliche Aspekte zu beachten.
Entscheidend ist, dass eine einmal erteilte Bewilligung grundsätzlich bindend und unwiderruflich ist. Dies gilt selbst nach langer Zeit[…]