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Zurückweisung Terminverlegungsantrag –  Erkrankung des Verteidigers – Verwerfungsurteil

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 26/21 – Beschluss vom 08.02.2021

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 8. Februar 2021 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Der Polizeipräsident in B. hat mit Bußgeldbescheid vom 3. Januar 2020 gegen den Betroffenen wegen einer am 23. September 2019 begangenen fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Abschnitt I, 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Anhang zu Nummer 11 Nr. 11.3.6 BKat eine Geldbuße von 160 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2020 bestimmt. Am 26. Oktober 2020 hat der Verteidiger die Aufhebung des Termins und eine „möglichst weiträumige“ Verlegung beantragt, weil er sich plötzlich und unvorhersehbar mit einer überwunden geglaubten Erkrankung konfrontiert gesehen habe, aufgrund derer er auf ärztlichen Rat habe alle beruflichen Termine absagen müssen. Eine Vertretung für ihn habe sich in der Kürze der Zeit für die Hauptverhandlung nicht realisieren lassen. Der Betroffene verfüge nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse. Des Weiteren hat sich der Verteidiger mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung inhaltlich auseinandergesetzt. Zur Hauptverhandlung sind weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 3. Januar 2020 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In dem Urteil führt das Amtsgericht u.a. aus, dass die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 OWiG vorgelegen hätten, denn der Verlegungsantrag habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht entschuldigen können. Auch habe das Gericht dem kurzfristig eingegangenen Verlegungsantrag des Verteidigers nicht stattgeben müssen, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe und der begehrten „weiträumigen“ Verlegung könne schon wegen der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nachgekommen werden. Auch sei die Art und die Dauer der Erkrankung des Verteidigers völlig unklar geblieben.

Gegen diese dem[…]


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