Urlaubsfreude getrübt: Magen-Darm-Infekt auf Pauschalreise führt zu Rechtsstreit – doch das Gericht weist die Klage eines Reisenden ab, der Schadensersatz vom Veranstalter forderte. Hygiene-Mängel im Hotel konnten nicht zweifelsfrei als Krankheitsursache nachgewiesen werden. Reisende sollten bei Problemen vor Ort sofort die Reiseleitung informieren, um ihre Ansprüche zu wahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 132 C 230/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger erhebt Ansprüche wegen Mängeln im Zusammenhang mit einer gebuchten Pauschalreise und führt gesundheitliche Probleme seiner Familie an. Er klagt, dass die Erkrankung seiner Familie auf unzureichende Hygiene im Hotel zurückzuführen sei, insbesondere auf den Zustand des Pools und das Essen. Der Kläger berichtet von unhygienischen Verhältnissen und einem gesundheitlich bedenklichen Verzehr von Speisen während des Aufenthalts. Trotz der vorgebrachten Gesundheitsprobleme stellte die Beklagte in der Verteidigung fest, dass keine Beanstandungen zu den Reiseleistungen erhoben wurden. Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wurde, da der Kläger seine Ansprüche nicht ausreichend beweisen konnte. Es wurde festgestellt, dass der Kläger die Reiseleitung vor Ort nicht konsultierte, was die Einschätzung der Mängel beeinflusste. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und hat keinen Anspruch auf Rückforderung eines Teils des Reisepreises oder weitere Entschädigungen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Kommunikation mit der Reiseleitung bei auftretenden Beschwerden. Im Rahmen von Reisevertragsrechten muss der Kläger ausreichende Beweise für die vorgebrachten Mängel vorlegen, um Ansprüche durchzusetzen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, da sie zeigt, wie wichtig eine fundierte Dokumentation von Beschwerden ist. Gerichtsurteil zu Reisemängeln: Rechte und Pflichten von Urlaubern klären
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Goslar – Az.: 8 C 225/12 – Urteil vom 05.12.2017 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.040,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2012 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig […]