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Nötigung durch bis auf 5 Meter auffahrenden Kraftfahrer auf Autobahn

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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: RReg 2 St 318/89, Beschluss vom 16.01.1990

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ansbach – Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber – vom 10.Juli 1989 aufgehoben, soweit Verurteilung wegen versuchter Nötigung erfolgt ist. Mitaufgehoben wird der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Kostenausspruch.

II. Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt ist, beträgt die Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 90 DM.

III. Der Angeklagte wird ferner wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zur Geldbuße von 300 DM verurteilt. angewendete Vorschriften: § 4 Abs.1 Satz 1, § 49 Abs.1 Nr.4 StVO, § 24 StVG.

IV. Im übrigen wird die Revision verworfen.

V. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Kosten wird die Sache an einen anderen Richter des Amtsgerichts Ansbach – Zweigstelle Rothenburg ob der Tauber – zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und für ihre Wiedererteilung eine Sperre von acht Monaten festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die Revision hat einen Teilerfolg.

1. Sie ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.2 StPO, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zur Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt worden ist. Soweit in den Urteilsgründen die Tagessatzhöhe mit 100 DM bezeichnet ist, führt der Widerspruch mit der Urteilsformel nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn durch die verkündete niedrigere Tagessatzhöhe ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung, die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe, die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Kostenausspruch können jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte mit seinem Pkw auf einer Bundesautobahn mit andauerndem Blinklicht und wiederholt betätigter Lichthupe sehr rasch auf eine Kolonne von Personenkraftwagen auf, die mit einer Geschwindigkeit von 120 – 130 km/h auf der Überholspur einen Lastkraftwagen überholte. Der Abstand vom letzten Fahrzeug in der Kolonne, das vom Zeugen P gefahren wurd[…]


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