Ein Autohändler zahlt 18.600 Euro in bar auf sein Konto ein, doch die Bank entdeckt beschädigte Scheine und alarmiert die Behörden. Der Verdacht der Geldwäsche steht im Raum, doch der Händler verzichtet lieber auf das Geld, als sich einem Prozess zu stellen. Die Bank fühlt sich betrogen und fordert das Geld zurück, doch das Gericht entscheidet: Der Händler behält das Geld, die Bank bleibt auf dem Schaden sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-12 U 183/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat von dem Beklagten die Rückzahlung eines Geldbetrags gefordert, den sie aufgrund einer Bareinzahlung auf sein Girokonto gutgeschrieben hatte. Der Beklagte hatte zuvor beschädigte Geldscheine eingezahlt, was zur Ablehnung der Rückerstattung durch die Bundesbank führte. Es gab rechtliche Auseinandersetzungen aufgrund des Verdachts auf Geldwäsche und Betrug, was zu einer Beschlagnahme der Geldscheine führte. Der Beklagte verzichtete auf die beschlagnahmten Geldscheine unter der Bedingung, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück, was bedeutet, dass ihr Anspruch auf Rückerstattung nicht anerkannt wurde. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der rechtlichen Bewertung, dass die Klägerin keine Ansprüche aus der Einlage geltend machen konnte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, was die finanzielle Belastung für sie erhöht. Das Urteil hat zur Folge, dass Geschädigte von beschädigten oder gefälschten Geldscheinen meist keine Rückerstattung erhalten können. Menschen in ähnlichen Situationen müssen sich mit der Unsicherheit auseinandersetzen, dass ein Verzicht auf beschlagnahmte Beträge rechtliche Nachteile mit sich bringen kann. Die Entscheidung kann Auswirku
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Itzehoe, Az.: 2 O 54/14 Urteil vom 12.11.2014 Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind direkte Grundstücksnachbarn in einer Reihenhausanlage. Die Kläger begehren von […]