Ein Hauseigentümer wollte sein Grundstück verschönern und baute kurzerhand auf städtischem Boden. Das Landgericht Lübeck machte dem eigenmächtigen Bauherrn einen Strich durch die Rechnung und verpflichtet ihn nun zum Rückbau. Der Fall zeigt: Auch wenn es um Verschönerung geht, fremdes Eigentum bleibt tabu. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 298/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beklagte hat unbefugt auf dem Grundstück der Klägerin gebaut, indem er erhebliche bauliche Veränderungen vornahm. Die Klägerin, Eigentümerin des angrenzenden Strandabschnitts, forderte die Beseitigung der Überbauungen und den Rückbau auf ihr Grundstück. Schwierigkeiten ergeben sich aus der unklaren Abgrenzung von Eigentumsrechten und der Erhaltung öffentlicher Zugänglichkeit zum Strand. Das Gericht entschied, dass der Beklagte die baulichen Maßnahmen zu beseitigen hat und den vorherigen naturbelassenen Zustand herzustellen. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Änderungen ohne rechtliche Grundlage auf dem fremden Grundstück erfolgten. Es wurde eine Schadensersatzforderung in Form von Zahlungen an die Klägerin ausgesprochen. Das Gericht stellte klar, dass der Beklagte die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils schützt die Interessen der Klägerin nach erfolgtem Urteil. Die Entscheidung verstärkt die Bedeutung von Eigentumsrechten und führt zu einer klareren Abgrenzung von privaten Bauvorhaben an angrenzenden Grundstücken. Diese Urteil hat potenziell präventive Wirkungen für zukünftige Besitzstreitigkeiten und unbefugte Baumaßnahmen. Gemeindeklage: Rechtsinstrument gegen Grundstücksbeeinträchtigungen im Fokus I
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Freiburg (Breisgau) – Az.: 10 K 703/22 – Beschluss vom 24.03.2022 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Nachweis über seine Genesung in […]