Provisions-Poker vor Gericht: Außendienstmitarbeiter verliert Kampf um 40.000-Euro-Bonus. Trotz jahrelanger gleichbleibender Zahlungen konnte er keinen Anspruch auf die Beibehaltung seines „Provisionstopfes“ durchsetzen. Das Urteil zeigt: Arbeitgeber haben Spielraum bei der Anpassung von erfolgsabhängigen Vergütungen, solange sie die Mitbestimmung des Betriebsrats beachten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 106/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung einer Außendienstmitarbeiterin in der chemischen Industrie ab dem Jahr 2021. Der Arbeitgeber stellte fest, dass die Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung eine freiwillige Leistung darstellt, die jederzeit widerrufbar ist und geändert werden kann. Im Betrieb gelten spezifische Regelungen zur Vergütungsstruktur, die eine Mischung aus fixen und variablen Bestandteilen umfasst. Es gibt eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die eine Mitbestimmung des Betriebsrats für Provisionssysteme vorsieht und deren Struktur jährlich verhandelt wird. Die Klägerin forderte eine bestimmte Höhe der Provision, die in der Zielvereinbarung erwähnt, aber nicht vertraglich festgelegt wurde. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass kein Anspruch auf die bisherige Höhe der Provision besteht. Die Ablehnung des Gerichts basiert auf der Feststellung, dass die variable Vergütung nicht vertraglich zugesichert ist und vom Arbeitgeber jederzeit angepasst werden kann. Die Entscheidung hat zur Folge, dass Außendienstmitarbeiter weniger rechtliche Handhabe gegen mögliche Änderungen des Provisionssystems haben. Beschäftigte im Außendienst sollten sich der Bedeutung der Rahmenbetriebsvereinbarung und der Mitbestimmungsrechte bewusst sein. Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass die Gestaltung von Vergütungsmodellen im Unternehmen von internen Vereinbarungen und der freiwilligen Natur der Leistungen abhängig ist. Provi
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Heilbronn Az: 9 C 1648/07 Urteil vom 24.10.2007 In Sachen wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Heilbronn ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 ZPO für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.823,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem […]