OLG Hamm bestätigt fehlerhafte zahnprothetische Behandlung, lehnt höheres Schmerzensgeld ab
Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zurück, bestätigte also die erstinstanzliche Entscheidung. Es erkannte auf fehlerhafte zahnprothetische Behandlung, lehnte jedoch die Einstufung als groben Behandlungsfehler ab. Die Klägerin erhält Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, jedoch in geringerer Höhe als gefordert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung zurückgewiesen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde abgelehnt.
Fehlerhafte Behandlung: Bestätigung einer fehlerhaften zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlung durch die Beklagten.
Kein grober Behandlungsfehler: Die Behandlungsfehler wurden nicht als grob eingestuft.
Schmerzensgeld: Die Klägerin erhält ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR.
Erstattung materieller Schäden: Erstattung von Kosten für ein Langzeitprovisorium und weitere materielle Schäden.
Keine höhere Schmerzensgeldforderung: Ablehnung der Forderung der Klägerin nach einem höheren Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 EUR.
Keine Erhöhung der vorgerichtlichen Kosten: Die 2,0 Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Anwaltskosten wird als ausreichend angesehen.
Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist endgültig, da keine grundsätzliche Bedeutung für eine Revision gegeben ist.
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Zahnarzthaftung bei Behandlungsfehlern: Schmerzensgeld & Co. (Symbolfoto: FS Stock /Shutterstock.com)
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