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Landgericht Bad Kreuznach
Az: 1043 Js 5548/08
Beschluss vom 27.07.2010
In dem Strafverfahren wegen Verbrechen nach BtMG u.a. hier: Erinnerung des Rechtsanwalts gegen Kostenfestsetzung hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach am 27.07.2010 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts S. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2009 wird über die bisher festgesetzten 2473,52 EUR hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 120,50 EUR (zzgl. MwSt) als von der Staatskasse an den Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Kammer hat im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 30.07.2009 gegen …….jeweils mehrjährige Haftstrafen verhängt, vornehmlich wegen Verstößen gegen das BtMG.
Das Urteil [...] Weiterlesen
“Kopiekosten – Erstattung durch Staatskasse für Verteidiger”