BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZR 86/07
Urteil vom 22.02.2008
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Az.: 6 O 510/05, Entscheidung vom 06.06.2006
OLG Hamm, Az.: 22 U 117/06, Entscheidung vom 26.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1995 erwarben die Kläger eine solche – in G. belegene – Wohnung und traten einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf zunächst von der B. AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit Außendienstmitarbeitern der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Klägern u.a. eine Musterrentabilitätsberechnung, eine steuerliche Berechnung und Vorschläge zur Finanzierung unterbreitet hatten.
In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung.
Am 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ihren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig.
§ 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet auszugsweise:
„Sollte Verjährun[…]