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Hinweispflicht des Gericht

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BGH
Az: II ZR 10/05
Beschluss vom 18.09.2006

Leitsätze:
a) Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten.
b) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren.

c) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006 gemäß § 544 Abs. 4, Abs. 7 ZPO beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich eines 8.875.515,77 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Berufung der Beklagten den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1 (4.705.622,70 EUR nebst Zinsen) an das Landgericht zurückverwiesen hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 78.172.075,00 EUR (Klägerin: 8.875.515,77 EUR, Beklagte: 69.296.559,23 EUR).
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorlieg[…]


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