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Gerichtsverhandlung: Teilnahme mit Clownmaske

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Kammergericht Berlin
Az: 4 Ws 18/01
Beschluss vom 19.07.2001

In der Strafsache wegen Erschleichens von Leistungen hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Juli 2001 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. Januar 2001 aufgehoben; das Ordnungsmittelverfahren wird entsprechend § 153 StPO eingestellt.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch den angefochtenen Beschluß gegen die Angeklagte wegen ungebührlichen Verhaltens in der Hauptverhandlung ein Ordnungsgeld von 300,– DM, ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Ausweislich des Vermerks in der Sitzungsniederschrift war die Angeklagte in einer „clownsähnlich geschminkten Maske“ erschienen. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden, diese Maske zu entfernen, hat die Angeklagte erklärt, daß die Maske keine Mißachtung des Gerichts darstelle; sie könne die Maske „mangels Utensilien“ nicht entfernen. Der Senat hebt auf die nach § 181 GVG zulässige sofortige Beschwerde der Angeklagten den angefochtenen Beschluß auf und stellt das Verfahren entsprechend § 153 StPO ein.

1. Der Sitzungsniederschrift ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Amtsgericht das angefochtene Ordnungsmittel wegen des geschminkten Auftretens der Angeklagten in der Hauptverhandlung verhängt hat. Die Veranlassung ist damit ausreichend im Sinne des § 182 GVG protokolliert. Der Sachverhalt wird in der Niederschrift auch so deutlich dargestellt, daß dem Senat ermöglicht wird, Grund und Höhe der Sanktion ohne weiteres nachzuprüfen. Zwar enthält der Protokollvermerk eine nur schlagwortartige, keine näheren Details aufweisende Beschreibung der von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung getragenen Maske. Die Beschwerdeführerin selbst, die das Tragen einer von ihr selbst so genannten „Ornament-Maske“ nicht in Abrede gestellt hat, hat dem Senat jedoch durch die Vorlage eines Fotos, das eine derartige – von ihr als Muster verwendete – Maske zeigt, verdeutlicht, wie sie vor Gericht aufgetreten ist. Ob die Wiedergabe im Sitzungsprotokoll als „clownsmäßig“ zutrifft, mag dahinstehen. Die bunte, das ganze Gesicht der Beschwerdeführerin bedeckende Maske überschreitet jedenfalls die Grenzen eines zulässigen Auftritts in einer Hauptverhandlung und stellt damit einen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung (§ 176 GVG) sowie auf die Würd[…]


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