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Hauptverhandlung – Wartezeit länger als 15 Minuten?

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ws 225/07
Beschluss vom 07.05.2007

In der Strafsache gegen A.K. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, (hier: sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung).
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.02.2007 gegen den Beschluss der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 05. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der Beschluss der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2007 wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten am 22.08.2006 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 28.03.2006 (43 Js 1975/05 – 5 Ds 837/05) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 24.08.2006 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 23.08.2006 Berufung eingelegt und mit weiterem Schreiben des Verteidigers vom 16.10.2006 die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Der Vorsitzende der Berufungskammer hat daraufhin mit Verfügung vom 17.10.2006 Termin zur Hauptverhandlung vor der VII. Strafkammer anberaumt auf den 29.11.2006, 09.00 Uhr. Zu dem Termin hat er die Ladung des Angeklagten und seines Verteidigers verfügt. Der Bewährungshelfer des Angeklagten erhielt Terminsnachricht. Zeugen wurden nicht geladen. Die Ladung, aus der sich insbesondere auch die genaue Anschrift des Landgerichts Bielefeld als Berufungsgericht ergibt, wurde dem Angeklagten am 20.10.2006 zugestellt.

Zu der Berufungshauptverhandlung am 29.11.2006 erschien der Angeklagte nicht. In der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach ein Mitarbeiter des Amtsgerichts Herford der Geschäftsstelle der Berufungskammer um 09.10 Uhr am Terminstage telefonisch m[…]


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