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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsgebührenanrechnung – Altverfahren

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 8 W 339/09
Beschluss vom 11.08.2009
Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, Az.: 5 O 137/08

In Sachen wegen Werklohn; hier: Kostenfestsetzung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2009, Az. 5 O 137/08, abgeändert:

Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 31. Oktober 2008 sind von der Klägerin an die Beklagte an Kosten zu erstatten:

weitere 419,90 €,

damit insgesamt 1.682,20 €,

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 26. November 2008.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 419,90 €
Gründe:
1.

Die Parteien streiten über die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr, die unstreitig auf Seiten der Beklagten angefallen ist, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr, die die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2009 um die anteilige Geschäftsgebühr in Höhe von 419,90 € auf diesen Betrag reduziert hat. Die Beklagte hatte widerklagend gegenüber der Klägerin u. a. vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten von 997,37 € geltend gemacht. Insoweit wurde jedoch die Widerklage abgewiesen, sodass dieser Betrag nicht tituliert ist.

Gegen die am 14. Mai 2009 zugestellte Entscheidung der Rechtspflegerin hat die Beklagte wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und damit wegen des Betrages von 419,90 € sofortige Beschwerde eingelegt unter Hinweis auf die Neuregelung in § 15a RVG.

Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und die Rechtspflegerin hat ohne Abhilfe die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache begründet.

Am 4. August 2009 wurde die Neuregelung des § 15a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) verkündet. Sie i[…]


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