OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 23 W 62/02
Verkündet am 22.01.2003
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden 7 O 148/02
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2002 für Recht erkannt:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22.07.2002 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.08.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 50.000,00 €.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Der Sache nach hat sie aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin, dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu wiederholen, die Verfügungsklägerin habe Herrn Rechtsanwalt L. bestohlen und Veruntreuungen in erheblicher Höhe vorgenommen, zu Recht zurückgewiesen. Er konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt.
Die Verfügungsklägerin ist Rechtsanwältin. Zwischen ihr und Rechtsanwalts L., mit dem sie über viele Jahre hinweg in einer Praxis zusammengearbeitet hat, besteht seit 1998 ein heftiger Streit auf vielen Ebenen und mit vielen Facetten. Rechtsanwalt L. wird von dem Verfügungsbeklagten anwaltlich vertreten.
Ausgangspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist ein Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 14.06.2002 an die Klägerin, das dieser im Rahmen der erwähnten Auseinandersetzungen als anwaltlicher Vertreter von Rechtsanwalt L. der Verfügungsklägerin per Fax übermittelt hat.[…]