Streit um Nachlassverzeichnis: OLG Brandenburg bestätigt Kostenlast für Klägerin
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verhandelt wurde, dreht sich um die Frage der Kostenverteilung in einem Erbstreit. Die Klägerin, eine Pflichtteilsberechtigte, verlangte von der Beklagten, der Erbin, Auskunft über den Nachlassbestand des Erblassers. Obwohl die Beklagte die Forderung der Klägerin anerkannte, wurde die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Das Kernproblem des Falles liegt in der Frage, ob die Klägerin berechtigt war, die Gerichtskosten auf die Beklagte abzuwälzen, da diese ihrer Meinung nach nicht bereit schien, freiwillig Auskunft zu erteilen.
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Vorprozessuale Kommunikation und Anerkenntnisurteil
Die Klägerin hatte die Beklagte vorprozessual aufgefordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragt habe. Später erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin an, jedoch wurde die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Landgericht begründete dies damit, dass die Klägerin keinen Anlass zur Klageerhebung gehabt habe, da die Beklagte bereits vorprozessual ihre Bereitschaft zur Auskunft signalisiert hatte.
Sofortige Beschwerde der Klägerin
Die Klägerin legte gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Beklagte durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt habe, nicht zur Auskunftserteilung bereit zu sein. Insbesondere sei die Frist für die Beauftragung eines Notars überschritten worden, und es habe keine weitere Kommunikation stattgefunden.
Bewertung des OLG Brandenburg
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde der Klägerin zurück. Es stellte fest, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Die Klägerin hätte dem anwaltlichen Schriftsatz der Beklagten Glauben schenken müssen, dass ein Notar beauftragt worden sei. Zudem sei die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zeitintensiv, und die Klägerin hätte sich vor der Klageerhebung nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen.
Schlussbetrachtung: Vernunft und Treu und Glauben
Das Gericht betonte, dass die gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu bewerten seien. In diesem Fall hätte die Klägerin bei vernünftiger Betrachtung erkennen müss[…]