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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bordellbesuche steuerlich nicht absetzbar

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Bundesfinanzhof
Az: III R 21/86
Urteil vom 16.02.1990

Leitsätze:
1. Eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.
2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten.

3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variete-, Striptease- und anderen -Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs.5 Nr.7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, daß die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Tatbestand:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.
Der Kläger betreibt einen ..-Handel. In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre (1974 und 1975) zog er neben üblichen Bewirtungsaufwendungen auch solche Aufwendungen als Betriebsausgaben ab, die für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden in Nachtlokalen und (nach den bei den Akten befindlichen Rechnungen) möglicherweise auch bordellähnlichen Betrieben angefallen waren; 1974 handelte es sich um 46 730 DM und 1975 um 40 852 DM. Aus sechs Belegen des Jahres 1974 (über einen Betrag von insgesamt 11 627 DM) sind entweder nicht das Datum des Lokalbesuchs oder nicht die Namen der teilnehmenden Personen ersichtlich. 1975 haften diese Mängel acht Rechnungen (über insgesamt 8 765,50 DM) an.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte im Anschluß an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung –ungeachtet der formellen Mängel– nur noch 50 v.H. der hier streitigen Aufwendungen als angemessen i.S. von § 4 Abs.5 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erhöhte dementsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. Mit der Klage machten die Kläger geltend, der angegebene, zusätzliche Bewirtungsaufwand sei in der Branche des ..-Handels durchaus üblich; er sei auch notwendig, um die erklärten Umsätze (von durchschnittlich .. Mio DM netto jährlich) und Reingewinne (von d[…]


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