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Überstundenvergütung – Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 15 Ta 1766/12 – Beschluss vom 10.09.2012

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.08.2012 – 42 Ha 10415/12 – wird zurückgewiesen
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen Klageentwurf vom 5. Juni 2012. Insofern soll der Antragsgegner verurteilt werden, an ihn 13.721,10 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er habe in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt 1.854,5 Überstunden geleistet. Bei einem Stundenlohn von 6,31 € stünden ihm 11.701,90 € brutto zu. Für die Jahre 2009 und 2010 könne er ferner Urlaubsabgeltung in Höhe von jeweils 1.009,60 € brutto verlangen.

Der Antragsteller war jeweils befristet für einzelne Teile des Jahres 2009, 2010 und 2011 bei dem Antragsgegner als Schaustellergehilfe tätig. Die Parteien hatten sich auf eine vierzigstündige Arbeitswoche bei einem Bruttogehalt von 700,– € sowie einem sonstigen Sachbezug für kostenfreie Wohnung und Verpflegung in Höhe von 309,70 € geeinigt. Der Anstellungsvertrag vom 15. Mai 2011 war nur vom Antragsgegner unterzeichnet worden. Dieser sieht in § 11 eine Verfallklausel vor.

Der Antragsgegner hat behauptet, der Antragsteller habe seinen Urlaub in 2009 und 2010 regulär erhalten. Überstunden seien nie schriftlich angeordnet worden. Der Antragsteller habe Zeiten als Arbeitszeiten aufgelistet, in denen er Pause machen sollte oder in denen er von Platz zu Platz gefahren wurde. Wenn man ihn angewiesen habe, seine Arbeit zu beenden, habe er regelmäßig geantwortet: „Was soll ich im Wohnwagen, da habe ich nichts zu tun. Ich bleibe lieber hier.“ Sofern es an einzelnen Tagen Überstunden (Auf- und Abbautage) gegeben habe, so seien diese vorher oder an den Folgetagen durch Freizeit ausgeglichen worden.

Mit Beschluss vom 9. August 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies u. a. damit begründet, dass die beabsichtigte Klage nicht schlüssig sei. Es fehle an Darlegungen, wann der Antragsteller regulär zu arbeiten gehabt hätte und wer von ihm wann welche Arbeiten für welche Tage und innerhalb welcher Zeitspanne verlangt habe. Auch trage er nicht vor, welche Arbeiten er diesbezüglich konkret zu erledigen gehabt hätte. Im Übrigen seien die Ansprüche gem. § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 15. Mai 2011 verfallen.

Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 16. August 2012 zugestellt worden. Am 13. September 2012 ging di[…]


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