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Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen Eigentums- und Vermögensdelikten – Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 29/18 – Urteil vom 07.08.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 14. Dezember 2017 – 6 Ca 475/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 19. Juni 2017.

Der 1959 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1993 als technischer Leiter / Schlosser beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. April 1993, Bl. 4 f. d.A). Zuvor war er bereits von 1974 bis 1987 bei deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich bei der Beklagten zuletzt auf 3.038,72 EUR. Sie beschäftigt am Standort A-Stadt, wo der Kläger tätig war, ungefähr 16 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat.

Der Kläger verkauft seit mehreren Jahren unter dem Verkäufernamen „m…“ auf der Internet-Auktionsplattform Ebay verschiedene Artikel, darunter Schlüsselringe, Rotgussteile und Messingdrahtrollen. Ab 6. Juni 2017 bot der Kläger bei Ebay einen Steuertransformator zum Kauf an, der unstreitig aus einer zum Betrieb der Beklagten gehörenden, dort ausgeschlachteten Maschine stammte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vorgesetzte des Klägers, der Betriebsleiter Herr S., dem Kläger die Mitnahme dieses Trafos bzw. eines Kastens, in dem sich der Trafo befand, erlaubt hat.

Am 7. Juni 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat, u.a. auch schriftlich (vgl. Bl. 28 d.A.) zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers an. In dem Schreiben mit der Überschrift „Anhörung zur fristlosen Kündigung“ heißt es auszugsweise:

„Bei diesen Teilen [ergänze: Schlüsselringe, Rotgussstücke und Bindedraht] können aber geringste Zweifel bestehen, ob es sich um Diebstahl handelt.

Heute am 07.06.2017 wird bei Ebay ein Steuertrafo angeboten der mit Sicherheit im Betrieb entwendet wurde. Die Bauteilbezeichnung m1 und die Bezeichnung der zwei Sicherungen e8 stimmen mit dem Elektroschaltplan der Feilenschleifmaschine überein.“

Am Abend des 7. Juni 2017 telefonierte zunächst der Betriebsrat mit dem Kläger und anschließend der Kläger mit seinem Vorgesetzten Herrn S.. Die Einzelheiten der Telefonate sind zwischen den Parteien streitig. Am Folgetag, dem 8. Juni 2017, fanden erneut Gespräche zwischen Herrn S. und dem Betriebsrat statt, in denen es u.a. darum ging, dass der Kläger[…]


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