Streit um Schadensersatz: Der Fall eines kontroversen Autokaufs
In einem spannenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) verhandelt wurde, ging es um die Frage des Schadensersatzes nach einem Autounfall. Die Beklagten stritten ab, dass der Kläger berechtigt war, den Schadensersatz zu fordern. Sie argumentierten, dass der Kläger nicht der rechtmäßige Eigentümer des Unfallautos sei. Doch das Gericht hatte eine andere Sicht auf die Dinge.
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Der Weg zum Oberlandesgericht
Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil ein, das am 02.11.2021 von der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen gefällt wurde. Doch das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da das Urteil des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Die Eigentumsfrage
Ein wesentlicher Punkt des Streits war die Frage, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt der rechtmäßige Eigentümer des Unfallautos war. Gemäß der Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. In diesem Fall konnte die Beklagtenseite die Vermutung, dass der Kläger das Fahrzeug rechtmäßig erworben hatte, nicht erschüttern. Sowohl der Kläger selbst als auch Zeugen bestätigten, dass der Kläger das Fahrzeug gekauft hatte.
Die Schadensersatzfrage
Zentraler Punkt der Kontroverse war die Höhe des Schadensersatzes. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 4.878,39 EUR sowie Freistellung von den noch offenen Gutachtergebühren in Höhe von 1.180,00 EUR und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 EUR. Nach Ansicht des Gerichts waren diese Kosten zur Behebung des durch den Unfall verursachten Schadens erforderlich und sollten daher von den Beklagten getragen werden.
Die Abweisung der Berufung
Obwohl die Beklagten versuchten, das Urteil anzufechten und die Berufung auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichtet war, sah das Gericht keinen Grund für eine solche Maßnahme. Ein kausaler Verfahrensfehler lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor, und eine Änderung des Urteils kam daher nicht in Betracht.
Die geplante Ablehnung der Berufung und die klare Position des Gerichts zu den Eigentums- und Schadense[…]