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Rechtsanwälte Kotz GbR

Identifizierung der Mobilfunkteilnehmer bei Prepaid-Produkten

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VG Köln
Az.: 11 K 7710/98
Verkündet am 22.09.2000
Nicht rechtskräftig – jetzt vor dem OVG Münster

Die 11. Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 22. September 2000 für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 1997 – Az.: Z 25-2 A 1112-2/D2 – wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Aufgrund eines mit der Beklagten im Jahre 1990 geschlossenen und im Jahre 1999 neu gefaßten Lizenzvertrages ist ihr das Recht verliehen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein digitales zellulares Mobilfunknetz zu errichten und zu betreiben und hierüber Mobilfunkdienste zu erbringen.
In diesem Zusammenhang bietet die Klägerin unter anderem seit 1. Oktober 1997 sogenannte, Prepaid-Produkte an. Diese bestehen in der Regel aus einem Mobiltelefon und einer sogenannten Prepaid-Card. Die Prepaid-Card ist eine Telefonkarte, die per Barzahlung, Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift mit einem bestimmten Guthaben „aufgeladen“ werden kann. Das Guthaben wird anschließend abtelefoniert. Der Kunde tritt damit für die noch zu erbringenden Telekommunikationsdienste durch eine Vorauszahlung in Vorleistung. Die Erhebung personenbezogener Daten des Kunden zwecks Identifizierung desselben ist für die Klägerin aufgrund der Vorleistungspflicht des Kunden – anders als beim Abschluss von Standardverträgen, bei denen die Klägerin selbst durch Bereitstellung der Telekommunikationsdienste in Vorleistung tritt – weder für die Begründung noch für die Erbringung der Dienste erforderlich. Im Vorfeld der Markteinführung des Produktes kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten, ob und in welchem Umfang die Klägerin verpflichtet ist, personenbezogene Daten der Kunden von Prepaid-Produkten zu erheben und zu überprüfen.
Um die Auskunftsbefugnisse der Strafverfolgungs- und der Sicherheitsbehörden sicherzustellen, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18. September 1997 von ihr so bezeichnete „Leitlinien“ mit, die sie bei der Vermarktung von Prepaid-Produkten zu berücksichtigen habe.
Nach diesen L[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/identi3.htm

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