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Kündigung Gewerberaummietvertrag durch Grundstückserwerber

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 110/16 – Urteil vom 05.07.2017

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. April 2016 – 6 O 89/15 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte unter Abweisung des Zinsanspruchs im Übrigen Zinsen gemäß Ziffer 2 des Tenors dieses Urteils lediglich wie folgt zu zahlen hat:

aus 959,06 EUR vom 05.08.2014 bis 03.09.2014, aus 3.087,66 EUR vom 04.09.2014 bis zum 05.10.2014, aus 5216,26 EUR vom 06.10.2014 bis zum 04.11.2014, aus 7.344,86 EUR vom 05.11.2014 bis zum 03.12.214 sowie aus 9.473,46 EUR seit dem 04.12.2014.

II. Die auf Zahlung von 137.000,00 EUR nebst 9 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit gerichtete Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Räumung und Herausgabe eines gewerblichen Mietobjektes sowie Zahlung rückständigen Mietzinses für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 9.473,46 EUR. Widerklagend beansprucht die Beklagte Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung in Höhe von 95.128,83 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 38.870,10 EUR.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Mit im Senatstermin vom 22.03.2017 übergebenem Schriftsatz vom 21.03.2017 (II 271-275), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beklagte ihre Widerklage um entgangenen Gewinn in den Jahren 2012 bis einschließlich 2015 erweitert und beantragt, an die Klägerin weitere 137.000,00 EUR nebst 9 % Zinsen hieraus über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung und Abweisung der erweiterten Widerklage.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genomm[…]


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