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Rechtsanwälte Kotz GbR

Operationsrisiken – mangelhafte Aufklärung – Schadensersatz

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 47/06
Urteil vom 20.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Mainz – Az.: 9 O 95/00

In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 7. Dezember 2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Klägerin ist die Witwe des D… L…, der am 23. April 1996 nach einer Operation in der Klinik G… verstarb.

Sie macht Ersatzansprüche geltend und begehrt die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unterhaltsschadens.

Die Beklagte zu 1) war die verantwortliche Anästhesistin, der Beklagte zu 2) führte die Operation durch.

Am 18. April 1996 begab sich D… L…, der bereits im Februar 1996 an der Halswirbelsäule operiert worden war, wegen Beschwerden in die Klinik in G…. Man diagnostizierte einen Bandscheibenvorfall zwischen dem 4. und 5. Halswirbel.

In dem Aufklärungs- und Anamnesebogen gab der Verstorbene eine Herzerkrankung nicht an, obwohl bereits 1995 das Anfangsstadium einer coronaren Herzerkrankung festzustellen war.

Ihm war aufgegeben worden, er solle zum Hausarzt gehen; dieser solle ein EKG und Laboruntersuchungen vornehmen. Die Ergebnisse solle er mitbringen. So geschah es.

Kurze Zeit nach der Operation verstarb D… L….

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Die Beklagten hätten ihre Pflicht zur Aufklärung über die Operationsrisiken verletzt. Die Beklagte zu 1) habe die Beatmung im Wege der Intubation nicht fehlerfrei durchgeführt. Wegen der Koronarerkrankung habe die Narkose eine unzumutbare Gefahr dargestellt. Das Herzleiden sei von den Beklagten verkannt worden.

Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 14.909,10 DM zzgl. 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie eine monatliche Geldrente in Höhe von 2.000 DM, beginnend ab dem 23.2.2000 zu zahlen. Die Zahlunge[…]


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