Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung – nicht rechtsfähige Untergemeinschaften

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

LG Stuttgart – Az.: 2 S 3/20 – Beschluss vom 13.07.2020

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 11.12.2019, Az. 2 C 185/19 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Zum Hinweis auf die Absicht der Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses
Gründe
I.

Der Berufungsbeklagte und Kläger (im weiteren Kläger) hat den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.04.2019 unter TOP 4 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft …, Kirchheim unter Teck vor dem Amtsgericht Kirchheim angefochten und hilfsweise die Feststellung dessen Nichtigkeit, beantragt.

Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … (im weiteren die Beklagte). Der Kläger ist Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 46/100.000 an dem Grundstück, der verbunden ist mit dem Sondereigentum an dem PKW Stellplatz in der Tiefgarage, Ebene C01, Aufteilungsplan Nr. 445. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus einer Mehrhausanlage, wobei sich die Tiefgarage unter mehreren der Häusern, aber nicht unter allen Häusern, befindet; die Tiefgarage hat vier Ebenen (Ebene A bis D). In ihrer Teilungserklärung vom 07.10.1992 (dort in § 2) hat die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der verschiedenen Ebenen der Tiefgarage Untergemeinschaften (sogenannte Sondernutzungsgemeinschaften) gebildet. Nicht jeder Wohnungseigentümer ist auch Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes und damit auch nicht Mitglied einer der Sondernutzungsgemeinschaften „Tiefgarage“ (Untergemeinschaft).

Auf der Eigentümerversammlung vom 29.04.2019 wurde unter TOP 3 die Sanierung der Tiefgarage mit einer Kostenhöhe von 5.001.100,00 €, beschlossen. Unter TOP 4 (Beschlussfassung über die Finanzierung der unter TOP 3 beschlossenen Maßnahme zur Tiefgaragensanierung) wurde beschlossen, dass die Verwaltung zur Tiefgaragensanierung beauftragt und bevollmächtigt wird, eine Sonderumlage i.H.v. 5.000.000,00 € zu erheben und der Betrag pro Stellplatz dabei 21.276,59 € b[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv