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BAG: Kündigung ungeimpfter Fachangestellter rechtmäßig zum Patientenschutz

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Impfpflicht im Krankenhaus: BAG bestätigt Kündigung einer ungeimpften Fachangestellten
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG – Az. 2 AZR 309/22) entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die sich hartnäckig weigerte, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, rechtmäßig ist. Der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion hat in diesem Fall Vorrang vor den individuellen Rechten der Arbeitnehmerin.

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Kündigung zum Schutz von Patienten und Kollegen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die sich gegen eine Coronavirus-Impfung weigerte, rechtmäßig ist. Der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion hat in diesem Fall Vorrang vor den individuellen Rechten der Arbeitnehmerin. (Symbolfoto: jevelin/Shutterstock.com)

Die betroffene medizinische Fachangestellte arbeitete in einem Krankenhaus und wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Trotz mehrfacher Aufforderung und angebotener Impftermine durch ihre Arbeitgeberin ließ sie sich nicht gegen das Coronavirus impfen. Daraufhin wurde ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ordnungsgemäß gekündigt.

Die Fachangestellte zog daraufhin vor Gericht und argumentierte, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße. Sie machte geltend, dass sie vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht für Krankenhauspersonal ab dem 15. März 2022 nicht zur Impfung verpflichtet gewesen sei.
Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wies die Klage der Fachangestellten ab, woraufhin sie in Revision ging. Das BAG bestätigte jedoch die Entscheidung des LAG und stellte fest, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße.

Das BAG betonte, dass es im Fall der Klägerin an der erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten dur[…]


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