Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Winterdienstvertrag – Schnee- und Eisbeseitigung ist ein Werkvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 22 C 166/11 – Urteil vom 17.02.2012

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt an die Beklagte 260,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2011 zu zahlen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch ist jedenfalls durch die wirksame Aufrechnung der Beklagten erloschen.

Der zumindest mit der Klageerwiderung erklärten Aufrechnung steht auch das in den Vertragsbedingungen der Klägerin aufgestellte Aufrechnungsverbot (Ziffer 14) nicht entgegen, da Klage wie Widerklage gleichzeitig entscheidungsreif und damit die zur Aufrechung gestellt Forderung rechtskräftig festgestellt im Sinne der Ziffer 14 ist.

Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com

Das Gericht folgt in der Einordnung der Schneebeseitigungsvertrag als Werkvertrag der umstrittenen unter anderen vom Amtgericht Schöneberg (GE 2011, 1234 mit Zustimmung des LG Berlin; ebenso AG Spandau, 1.11.2011, 70 C 73/11 WEG) vertretenen Auffassung. Der insbesondere vom Landgericht Berlin (vgl. GE 2011, 201f; GE 2011, 953) vertretenen Einordnung als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter kann nicht gefolgt werden. Denn Sinn und Zweck des Vertrages war, dass die Klägerin die der Gemeinschaft obliegende Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes übernimmt. Die Klägerin schuldete danach nicht nur lediglich die Erbringung einer Tätigkeit. Zwar war es auch Aufgabe der Klägerin, die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung zu treffen, ob und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlich sind. Der Schneebeseitigungsvertrag als Reinigungsvertrag ist jedoch primär auf ein bestimmtes Ergebnis, nämlich auf Erzeugung von Sauberkeit durch Beseitigung von verunreinigenden Substanzen und damit auf einen Erfolg ausgerichtet. Dafür sprechen auch die Vertragsbedingungen der Kläge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv