OLG Frankfurt
Az: 16 U 103/13
Urteil vom 28.01.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2013, 2 O 102/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.746,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.770,19 € seit dem 10. November 2010 und aus 976,46 € seit dem 6. Mai 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe