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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungseigentümerersatzanspruch aufgrund Sanierungsarbeiten

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AG Berlin-Mitte – Az.: 29 C 29/17 – Urteil vom 05.07.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der im Dachgeschoss gelegenen und im Jahr 2000 bezugsfertig gewordenen Einheit 31 im Objekt der Beklagten, die sie im Jahr 2010 erwarb. Im Dezember 2011 nahm sie die Einheit, die sie modernisieren und neu vermieten wollte, in Besitz. Die in der Einheit geplanten Abrissarbeiten begannen Anfang Januar 2012. Am 03.01.2012 entdeckten die von der Klägerin beauftragten Handwerker Feuchte- und Schimmelschäden an Wänden und Decken und an Deckenbalken des Fußbodens. Die Klägerin sah sich daher gezwungen, die Arbeiten einzustellen. In der Eigentümerversammlung vom 23.04.2014 wurde unter TOP 5a ein Beschluss über die Instandsetzung des Daches gefasst, bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 198 f. d.A. Bezug genommen wird.

Die Klägerin behauptet, die von ihr geplanten Umbauarbeiten wären unproblematisch bis Ende März 2012 beendet worden. Auf Veranlassung der Beklagten hätten Sachverständige ab dem 18.04.2012 mehrere Begutachtungstermine in der Einheit durchgeführt. Zu diesem Zweck habe die Beklagte weitere Deckenverkleidungen öffnen lassen, die nicht wieder verschlossen worden seien. Der Beschluss zu TOP 5a aus der Eigentümerversammlung vom 23.04.2014 habe am 06.08.2014 zur Beauftragung der … geführt, die ab dem 18.08.2014 weitere Trockenbauverkleidungen und Dämmung entfernt habe. Seitdem habe sich nichts verändert, die Einheit sei weiterhin entkernt und unbewohnbar und es sei der Klägerin nicht gelungen, die Bewohnbarkeit wieder herzustellen – vielmehr sei die Einheit wegen statischer Probleme des Daches seit Februar 2016 bauaufsichtsrechtlich gesperrt. Wegen des Inhalts des diesbezüglichen Schreibens des Bezirksamts … Berlin wird auf Bl. 222 f. d.A. Bezug genommen. Die Nutzung der klägerischen Einheit werde dadurch verhindert, dass sie zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in Anspruch genommen wird. Der Klägerin sei ein Mietausfall in Höhe von jeweils € 720,00 für die Monate Januar 2014 bis Mai 2017 sowie in Höhe der umlagefähigen Betriebskosten für die Jahre 2013 und 2014 entstanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 31.570,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils € 720,00 seit[…]


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