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Notarkosten – Zulässigkeit einer Nachforderung – Geschäftswert Betreuungsgebühr

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OLG Dresden – Az.: 17 W 430/17 – Beschluss vom 05.07.2017

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 31.03.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Geschäftswert der Beschwerde: 21.500,33 €.
Gründe
I.

Die M. mbH (nachfolgend: M.), die Mitte 2014 auf die Antragstellerin verschmolzen worden ist, war neben der Stadt Z. (Geschäftsanteil: 3 Mio €) einzige Gesellschafterin der H. … GmbH (nachfolgend: H.). Sie übertrug ihren Geschäftsanteil von 147.000 €, der ca. 4,67 % der Summe aller Geschäftsanteile der H. entsprach (3,147 Mio €), zu notarieller Urkunde des Antragsgegners vom 10.12.2013 an den Landkreis Z., ihren alleinigen Gesellschafter; dieser war und ist auch Alleingesellschafter der Antragstellerin. Der Vertrag sah kein Entgelt für die Übertragung vor; die Kosten der notariellen Beurkundung sollte die Veräußerin tragen.

Für die Berechnung der Gebühren ermittelte der Notar gemäß §§ 54 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB den Wert des veräußerten Geschäftsanteils auf der Basis des Eigenkapitals der H., wie es in der im Bundesanzeiger zuletzt veröffentlichten Handelsbilanz für 2011 genannt war (knapp 56 Mio €); der von ihm angesetzte Geschäftswert von 2.568.500 € entspricht exakt 4,67 % von 55 Mio €. Die auf dieser Grundlage der M. präsentierte Kosten(be)rechnung vom 22.01.2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA 3), endete mit 10.292,25 € und wurde vollständig beglichen.

Einige Zeit später beanstandete der Revisor der Ländernotarkasse gegenüber dem Notar die Kostenberechnung. Zum einen sei als Basis die im April 2014 im Bundesanzeiger veröffentlichte Handelsbilanz für 2012 heranzuziehen. Zum anderen und vor allem dürfe die Bewertung nicht nur das dort ausgewiesene Eigenkapital (gut 66 Mio €) berücksichtigen, sondern müsse zudem die auf der Passivseite vor den Rückstellungen und Verbindlichkeiten (D., E.) unter C. bilanzierte Position „Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens“ von gut 117 Mio. € umfassen (2011: gut 85 Mio €). Dabei handelt es sich um Fördermittel, die die öffentliche Hand der H. zur Krankenhausfinanzierung bereitstellte. Entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der M. veranschlagte die Notarkasse den Geschäftswert auf 8.562.519,04 €. Daraufhin legte der Notar am 07.03.2016 an die – streng genommen nicht mehr existente – M. eine überarbeitete Kostenrechnung (KReg.-Nr. 304a/16), die den Wertansatz der Notarkasse übernim[…]


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