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Zwangsmedikation – Voraussetzungen

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BGH
Az: XII ZB 135/10
Beschluss vom 22.09.2010

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 11. März 2010 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 1. Oktober 2009, soweit er eine Zwangsmedikation durch Depotspritze anordnet, zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Der (1968 geborene) Betroffene leidet seit 1992 an einer hebephrenen Schizophrenie. Für ihn besteht seit dem 26. August 1993 eine Betreuung. Wegen der Erkrankung befand er sich bereits über fünfundzwanzigmal in stationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie R. . Zuletzt war er in der Zeit von Juli 2007 bis März 2009 (Beschlüsse des Amtsgerichts vom 25. Juli 2007, vom 4. September 2007, vom 7. Oktober 2008, letzterer aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2009) und vom 10. Juni 2009 bis zum 22. Oktober 2009 (gemäß einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2009 und Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juli 2009) untergebracht.
Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 29. September 2010 genehmigt. Es hat weiter beschlossen, dass dem Betroffenen die Medikation auch durch Depotspritze gegen seinen Willen durch einen Arzt verabreicht werden darf. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulässig. Das erstinstanzliche Verfahren auf Verlängerung der Unterbringung ist durch den Antrag der Betreuerin vom 28. September 2009 und somit nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
[…]


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