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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urteilsfeststellungen zur Erledigung einer Vorstrafe – Nachholung Gesamtstrafenbildung

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Freiheitsstrafe wegen räuberischer Erpressung und Körperverletzung
Das Amtsgericht Neuruppin verurteilte einen Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Aufgrund von Verfahrensverzögerungen wurden zwei Monate der Strafe als bereits verbüßt angesehen. Die Berufung des Angeklagten wurde vom Landgericht Neuruppin abgewiesen.
Die Tat
Der Angeklagte hatte im Oktober 2015 gemeinsam mit zwei anderen Personen das Opfer bedrängt und Tabak gefordert. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, wurde dem Opfer auf den Fuß getreten, was eine schmerzhafte Verletzung verursachte. Das Opfer konnte infolgedessen zwei Wochen lang nicht an Arbeitsmaßnahmen im Vollzug teilnehmen.
Vorstrafen des Angeklagten
Das Landgericht stellte mehrere Vorstrafen des Angeklagten fest, unter anderem wegen Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung. Eine Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus diesen Vorverurteilungen wurde jedoch nicht vorgenommen, da der derzeitige Vollstreckungsstand nicht aufklärbar war.
Revision des Angeklagten
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er argumentierte, dass die Kompensation von zwei Monaten für die Verfahrensverzögerung unzureichend sei und die Strafzumessung seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtige. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte jedoch, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Urteil im Volltext
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss 17/22 – Beschluss vom 14.04.2022

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 25. November 2021 insoweit aufgehoben, als die Kammer keine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe getroffen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Neuruppin erkannte mit Urteil vom 22. April 2021 wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gegen den Angeklagten. Aufgr[…]


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