Wenn der Mieter trotz frist- und formgerechter Kündigung nicht auszieht
Die wenigsten Mieterparteien machen sich jemals Gedanken darüber, dass irgendwann einmal die Vermieterpartei die Thematik einer Räumungsklage oder gar Zwangsräumung aufgreift und auf diese Weise versucht, die Mieterpartei aus der Wohnung zu bekommen. In der Regel ist es so, dass ein Mietverhältnis auf einen recht langen Zeitraum ausgelegt ist. Wenn nunmehr jedoch die Räumung im Raum steht, weil zum Beispiel die Miete nicht mehr gezahlt wurde, geht damit auch die Frage einher, ob dies überhaupt so ohne Weiteres seitens der Vermieterpartei möglich ist. An dieser Stelle kann beruhigend gesagt werden, dass für eine Räumungsklage einige Kriterien erfüllt sein müssen.
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Möchten Sie als Vermieter eine Räumungsklage einreichen oder sind Sie als Mieter davon betroffen? Wir beraten vertreten Mieter und Vermieter zum Thema Räumungsklagen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Um was genau handelt es sich bei der Räumungsklage eigentlich?
Räumungsklage – Ausnahmesituation für Mieter und Vermieter (Symbolfoto: rtbilder/Shutterstock.com)
Die Räumungsklage an sich ist ein Resultat aus einer Kündigung des Mietvertrags heraus. Sollte das Mietvertragsverhältnis seitens der Vermieterpartei gekündigt worden sein und die Mieterpartei kommt der Aufforderung nicht nach, das Mietobjekt zu verlassen, so kann sich die Vermieterpartei mittels der Räumungsklage gegen dieses Verhalten der Mieterpartei zur Wehr setzen. Durch die Räumungsklage versucht die Vermieterpartei, einen gerichtlichen Titel gegen die Mieterpartei zu erwirken und auf diese Weise die Räumung des Mietobjekts rechtlich zu erzwingen.
Gründe für die Kündigung des Mietvertragsverhältnisses gibt einige. Zu den gängigsten Gründen gehört jedoch die regelmäßige verspätete oder überhaupt nicht erfolgte Mietzinszahlung, sodass der Hausfrieden des Mietobjekts ernsthaft gefährdet wird. Ein derartiges Verhalten berechtigt die Vermieterpartei zu der Aussprache einer Kündigung, da durch dieses Verhalten der Vermieterpartei die Fortführung von […]