Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Reduzierung der Arbeitszeit – Teilzeitbegehren mehrerer Arbeitnehmer

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 368/19

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2019 in Sachen 11 Ca 7305/18 wird zurückgewiesen mit der klarstellenden rechnerischen Berichtigung des erstinstanzlichen Urteilstenors dahingehend, dass der Teilzeit-Prozentsatz der Reduzierung der Arbeitszeit für die Freistellungszeiträume 24.01. bis 09.03. und 23.10. bis 06.12. eines jeden Kalenderjahres in Schaltjahren 24,86 % und in anderen Jahren 24,66 % beträgt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit nach § 8 TzBfG.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2019 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 27.03.2019 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 25.04.2019 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 27.06.2019 – am 26.06.2019 begründet.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass dem Teilzeitbegehren des Klägers betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstünden. Die Beklagte  macht u. a. geltend, die Planung für die Bereederung des jeweiligen Flugzeugmusters werde von ihr jeweils in einem Jahr für das Folgejahr vorgenommen. Unter   Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Fakten  – Abhängigkeit von der Produktionsentwicklung – sei  eine  längerfristige Planung  unmöglich. Nicht vergessen werde dürfe auch, dass gemäß § 9 MTV Nr. 5 b Cockpit ab der 71. Flugstunde eine Mehrflugstundenvergütung zu zahlen sei. Aus dieser Regelung ergäben sich bei Personalengpässen und  den damit verbundenen zusätzlichen Flugstunden für bereits eingesetzte Flugzeugführer weitere Kosten.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 07.03.2019, Aktenzeichen 11 Ca 7305/18, die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der  Beklagen  zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte stellt in Abrede, dass die Beklagte betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG geltend machen könne[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv