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Arbeitslosengeld – nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 6 AL 19/05
Urteil vom 05.12.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 8 AL 283/02, Urteil vom 29.12.2004

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Dezember 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der (teilweisen) Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 01.10.1994 bis 08.07.2001 streitig. Streitig ist dabei insbesondere, ob bei der Berechnung der Leistungen die Ehefrau des Klägers zu Unrecht berücksichtigt worden ist. Der im Streit stehende Rückforderungsbetrag beläuft sich auf 10.788,64 DM (5.516,14 EUR).
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 1979 nahm er eine Beschäftigung bei der Firma F. AG in D-Stadt auf. Seine Ehefrau H.A. und die vier gemeinsamen Kinder verblieben in der Türkei. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma F. AG endete aufgrund Konkurses zum 28.02.1994. Der Kläger meldete sich am 23.02.1994 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei gab er u. a. an, er sei seit 1963 verheiratet. Die vorgelegte Lohnsteuerkarte für das Jahr 1994 weist die Steuerklasse I aus (auch alle weiteren in den folgenden Jahren vorgelegten Lohnsteuerkarten enthalten die Steuerklasse I). Die Beklagte bewilligte antragsgemäß Arbeitslosengeld und legte hierbei zunächst die Leistungsgruppe A zugrunde. Nach Vorlage einer türkischen Bescheinigung (Blatt 22 der Verwaltungsakte), die die Anschrift der Ehefrau in der Türkei sowie die Bestätigung enthält, dass diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, bewilligte die Beklagte höheres Arbeitslosengeld aufgrund der Leistungsgruppe C. Der Anspruch war mit Ablauf des 24.05.1996 erschöpft.

Am 29.04.1996 stellte der Kläger Antrag auf Arbeitslosenhilfe. Zum Familienstand gab er „dauernd getrennt lebend“ an. Weiter bejahte er die Frage nach dem Zusammenleben mit einer Partnerin und gab hierzu an, mit Frau C. in einer Haush[…]


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