Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 8 U 47/06
Urteil vom 27.02.2007
In dem Rechtsstreit wegen Werklohnforderung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2006 (13 O 133/03 KfH I) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.370,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 22.02.2003 bis zum 15.09.2003 und weitere Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2003 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.
III. 1. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 97% einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die im Übrigen ihre Kosten auf sich behalten, und die Beklagte 3%.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, werden der Klägerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Vl. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.246,94 EUR festgesetzt.
GRÜNDE
I.
Ohne Sachverhaltsdarstellung gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II.
Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich auch gegen die erfolgte Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 22.02.2003 – 15.09.2003 richtet. Insoweit fehlt es an der gemäß § 520 Abs. 3 ZPO erforderlichen Begründung, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unzulässig zu verwerfen war (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die im Übrigen zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Sachverständigenkosten (16.246,94 EUR) nebst Verzugszinsen wendet, ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung (wie aus dem Tenor ersichtlich).
Das Landgericht (LGU 26) ist der Auffassung, die Kosten des vorgerichtlich eingeholten baubetriebswirtschaftlichen Gutachtens (Anlage K 9) in Höhe von 16.246,94 EUR seien im Rahmen des § 642 BGB ersatzfähig, weil sie zur[…]