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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Beiziehung von Unterlagen

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Landgericht Aachen
Az: 62 Qs 8/12
Beschluss vom 01.02.2012

In dem Bußgeldverfahren gegen pp. hat die 1. Strafkammer des Landgerichts als 1. Kammer für Bußgeldsachen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 30.12.2011 – Az: 422 OWi 1/11 (b) – am 01.02.2012 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Dem Verteidiger ist bereits durch die Verwaltungsbehörde vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Bis auf das Messprotokoll, das dem Verwaltungsvorgang bereits begefügt war, sind die übrigen im Schriftsatz vom 19.09.2011 aufgeführten Unterlagen nicht formeller Aktenbestandteil, somit also verfahrensfremd. Nicht für das Verfahren und seinen Prozessgegenstand geschaffene Akten sind als Beiakten beizufügen, wenn ihr Inhalt von schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Bedeutung sein kann (BGH NJW 1981, 2267; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 147 Rn 14 mwN). Dies mag bei dem Bedienungshandbuch des verwendeten Messgerätes noch der Fall sein, um den die Messung durchführenden Polizeibeamten ggf. zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung als Zeugen befragen zu können. Insofern hat die Kammer erst jüngst in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Übersendung der Bedienungsanleitung im Original insbesondere deswegen nicht in Betracht kommt, weil diese fortwährend bei Geschwindigkeitsmessungen benötigt und damit unentbehrlich ist, der Verteidiger zudem keinen Anspruch darauf hat, dass ihm zur Kopien der Bedienungsanleitung zugesandt werden, es ihm jedoch unbenommen bleibt, zur Vermeidung aufwendiger Kopien bei der Verwaltungsbehörde das Akteneinsichtsrecht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienststelle wahrzunehmen (Beschluss der Kammer vom 12.01.2012 – 61 Qs 2/12; Anschluss an AG Bad-Liebenwerda, Beschluss vom 27.04.2009 – 41 OWi 295/08; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010 – 11 OWi 624/10, je[…]


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