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Wirksamkeit Abtretungsverbots in Behandlungsvertrag

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 143/21 – Urteil vom 17.08.2022

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11.08.2021, Az. 4 O 130/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist, ebenso wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung und macht Rückforderungsansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte war der behandelnde Arzt einer Versicherungsnehmerin der Klägerin, die sich vom 26.05.2015 bis 16.06.2015 und vom 10.11.2015 bis 27.11.2015 bei diesem in Behandlung befand. Am 12.05.2015 hatte die Versicherungsnehmerin entsprechende Behandlungsverträge unterzeichnet, die u.a. folgenden Inhalt hatten:

„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet.“

Am 27.05.2015 und 11.11.2015 führte der Beklagte bei der Versicherungsnehmerin Operationen an der Wirbelsäule durch, bei denen unter anderem Eingriffe an mehreren Wirbelsegmenten erfolgten. Hierfür stellte er ihr am 16.06.2015 einen Betrag in Höhe von 13.742,85 Euro und am 27.11.2015 einen Betrag in Höhe von 13.200,71 Euro in Rechnung. Die Versicherungsnehmerin bezahlte beide Rechnungen und reichte diese bei der Klägerin ein. Die Klägerin erstattete der Versicherungsnehmerin die bezahlten Beträge – trotz Ablehnung der Berechnungsfähigkeit zahlreicher GOÄ-Ziffern – anteilig in dem von der Versicherungspolice gedeckten Umfang. In der Folge machte die Klägerin wegen der erstatteten Beträge Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die vom Beklagten behauptete Gebührenvereinbarung mit der Versicherungsnehmerin sei unwirksam. Der Beklagte hätte in der Rechnung vom 16.06.2015 insgesamt 11.744,03 Euro zu viel angesetzt und dementsprechend – unter Berücksichtigung der 15%-igen Minderung des Betrages gem. § 6a Abs. 1 S. 2 GOÄ – 9.982,43 Euro zu viel erhalten. Im Rahmen der Rechnung vom 27.11.2015 hätte er 11.743,23 Euro zu viel berechnet und dementsprechend – unter Berücksichtigung der 15%-igen Minderung gem. § 6a Abs.1 S.2 GOÄ – 9.981,75 Euro zu viel erhalten. Unte[…]


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