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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Beweiswert

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 10 Sa 552/08
Urteil vom 15.01.2009

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, Az.: 1 Ca 836/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war vom 01.01. bis zum 31.03.2008 im Baubetrieb des Beklagten als Maurer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Bruttostundenlohn von € 12,00. Streitig ist, ob sich der Kläger später mit einer Reduzierung auf € 11,00 einverstanden erklärt hat.
Der Kläger war in der Zeit vom 26.02. bis Ende April 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.03. zum 14.03.2008 mit der Begründung gekündigt, die „gesundheitliche Verfassung“ des Klägers sei für seinen Betrieb nicht tragbar. Im Vorprozess 3 Ca 607/08 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung zum 31.03.2008. Der Kläger hat sich vorbehalten, Entgeltfortzahlungsansprüche über den Beendigungstermin hinaus geltend zu machen.
Der Beklagte hat an den Kläger gezahlt:
für Januar 2008 € 152 Std. x € 11,00 = € 1.672,00 brutto,

für Februar 2008 € 168 Std. x € 11,00 = € 1.848,00 brutto,

für März 2008 € 168 Std. x € 11,00 = € 1.848,00 brutto.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger:
für Januar 2008 € 208,5 Std. x € 12,00 = € 2.502,00 Differenz € 830,00,

für Februar 2008 € 199,5 Std. x € 12,00 = € 2.394,00 Differenz € 546,00,

für März 2008 € 168,0 Std. x € 12,00 = € 2.016,00 Differenz € 168,00,

01. bis 15.04.08 €   88,0 Std. x € 12,00 € 1.056,00,

gesamt € 2.600,00.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008 (dort S. 2-6 = Bl. 52-56 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 2.600,00 brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantra[…]


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