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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbstbeurlaubung – unwirksame Klausel zur Urlaubsgenehmigung durch Arbeitgeber

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ArbG Chemnitz, Az.: 11 Ca 1751/17

Urteil vom 29.01.2018

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.09.2017 nicht aufgelöst ist, sondern bis 30.09.2017 fortbestand.

2. Die Kosten trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt 1.889,17 EUR.
Tatbestand
Symbolfoto: 88studio/ Bigstock

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am … 1993 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 16.12.2015 als Sachbearbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.267,00 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 07.07.2017 (Bl. 40 d. A.), 18.07.2017 (Bl. 42 d. A.) und 24.07.2017 (Bl. 45 d. A.) mahnte die Beklagte die Klägerin u.a. mit Vorwürfen nicht fristgerechter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, nicht fristgerechter Ausführung bestimmter Tätigkeiten und eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes ab. Mit Schreiben vom 03.08.2017 (Bl. 34 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.09.2017. Dagegen erhob die Klägerin keine Kündigungsschutzklage.

Die Beklagte hat unter dem 10.01.2017 eine Dienstordnung (Bl. 50 ff. d. A.) und unter dem 10.02.2015 eine Anweisung „Beantragung und Nachweisführung von Urlaub“ (Bl. 68 d. A.) aufgestellt. Die Dienstordnung regelt unter Nr. 11 „Urlaub, Arbeitsbefreiung“:

„11 Urlaub, Arbeitsbefreiung

(1) Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung dürfen erst nach vorheriger Genehmigung angetreten werden. Die Genehmigung ist auf den hierfür ausgegebenen Vordrucken zu beantragen. Es wird auf die Regelungen in der AA – 022 – 001 „Beantragung und Nachweisführung von Urlaub“ hingewiesen.

(2) Für die Zeit der Abwesenheit muss die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeitsaufgaben durch Vertreter gewährleistet sein.“

Die Anweisung „Beantragung und Nachweisführung von Urlaub“ regelt u. a. Folgendes:

„4.2 Urlaubsplanung

4.2.1. Urlaubsplanung SW GmbH

Von jedem zuständigen Leiter (GF, AL, Betriebsbereichsleiter, FBL, SGL) ist für seine Struktureinheit bis 31.01. des Kalenderjahres ein Urlaubsplan für seinen Verantwortun[…]


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