AG Essen – Az.: 25 C 233/13 – Urteil vom 26.06.2014 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Leistungsansprüche aus der bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung für sein Fahrzeug der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen: …, geltend. Der Kläger hatte am 01.11.2012 mit seinem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Der Sachschaden am klägerischen Fahrzeug (hinten links) wurde von dem Kläger gegen die eintrittspflichtige … (Schadennummer: … unter Vorlage des Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros Fa. … & … vom 04.11.2012 geltend gemacht und von der … in Höhe von 3.350,52 € reguliert. Bezüglich des Abrechnungsschreibens wird auf Blatt 73 der Akte verwiesen. Gemäß der Reparaturkosten-Kalkulation der Firma … vom 09.02.2013 wurden Schäden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 2.215,38 € netto festgestellt. Der Kläger holte eine Reparaturbestätigung vom 18.11.2012 (Blatt 77 der Akte) ein. Die Beklagte hat einen Sachverständigen eingeschaltet, der einen Schadensbetrag in Höhe von 684,10 € ermittelt. Desweiteren stellte der Sachverständige fest, dass unstreitig nicht reparierte Vorschäden festzustellen gewesen sind. Hierzu zählen insbesondere die Schäden im Bereich der Verkleidung des Schwellers vorne rechts, der Lackoberfläche an der Fronttür links, dem Kratzer im Bereich des Stoßfängers hinten und dem Kratzer im Bereich der Fahrertür. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei im Mai 2012 und in der Nacht vom 06./07.12.2012 beschädigt worden. Im Mai 2012 hätte der Sohn des Klägers … beim Ausparken vor der Wohnung des Klägers ein anderes Fahrzeug beschädigt. Aufgrund der eindeutigen Sachlage sei auf die polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet worden. Der Schaden am Fahrzeug sei durch den Kläger in bar ausgeglichen worden. In der Nacht vom 06./07.12.2012 sei das klägerische Fahrzeug von einem unbekannten Dritten beschädigt worden. Nach unerlaubtem Entfernen durch den unbekannten Dritten vom Unfallort wurde die Angelegenheit durch den Kläger bei den Ermittlungsbehörden zur Anzeige gebracht. Jedoch wurde das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 1.529,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu zahlen. 2. ihn von den außergerichtlichen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei … in … Höhe von 229,55 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien. Das klägerische Vorbringen ist bereits völlig unschlüssig. Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, wann konkret sich der Unfall im Mai 2012 ereignet haben soll. Desweiteren fehlt ein schlüssiger Vortrag dazu, welche Beschädigungen durch das Schadensereignis im Mai 2012 erfolgt sein soll….