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Grundbucheintragung ungeteilte Erbengemeinschaft – Vormerkungseintragungsfähigkeit

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OLG München – Az.: 34 Wx 173/17 – Beschluss vom 26.06.2017

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach – Grundbuchamt – vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 217.250 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte war zusammen mit zwei weiteren Erben in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Die Miterben veräußerten ihren Erbanteil an die B. GmbH, die an ihrer Stelle im Grundbuch eingetragen wurde.

Auf Antrag des Beteiligten, der von einem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks in Folge eines Vorausvermächtnisses ausgeht, erließ das Landgericht am 19.12.2016 ein Endurteil gegen die H. GmbH mit folgendem – antragsgemäßen – Tenor:

Es ergeht eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass im Grundbuch des Amtsgerichts … zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird.

In der Begründung der Entscheidung heißt es:

Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Verfügungskläger die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück zu Alleineigentum verlangt.

Sie [die einstweilige Verfügung] richtet sich gegen die Verfügungsbeklagte, deren Recht durch die Erfüllung des gesicherten Anspruchs beeinträchtigt wäre. Es ist zwar richtig, dass beide Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sind. Der Verfügungskläger kann aber den behaupteten Anspruch aus dem Vorausvermächtnis auf Übertragung des Grundstücks zu Alleineigentum gegen die Verfügungsbeklagte geltend machen, die nach Erbteilsübertragung Rechtsnachfolgerin der beiden übrigen Miterben geworden und an deren Stelle getreten ist. Der Erfüllungsanspruch des Miterben aus dem Vorausvermächtnis richtet sich gegen die übrigen Miterben bzw. gegen die Verfügungsbeklagte als deren Rechtsnachfolgerin, nicht dagegen gegen sich selbst als Mitglied der Erbengemeinschaft (S. Nobis in: Ermann BGB, Kommentar, § 2150 BGB Rn. 3).

Dass nach dem Wortlaut des Antrags die Auflassungsvormerkung „zulasten des Miteigentums der im Grundbuch noch eingetragenen Antragsgegnerin“ eingetragen werden soll, ist zwar nicht korrekt, weil beide Parteien Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind, ist jedoch unschädlich. Wie eine Bewilligung so ist auch eine einstweilige Verfügung auslegungsfähig. […]


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