Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 128/17 – Beschluss vom 17.07.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 263/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.739,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Vorwurf der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt: Im Ergebnis der Beweisaufnahme seien weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler feststellbar, die für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden ursächlich geworden sein könnten. Die Operation vom 14.06.2013 sei nach dem fachärztlichen Standard indiziert gewesen. Zwar sei der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. X… zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine ausreichende Indikation für die Operation nicht bestanden habe. So habe er ausgeführt, dass auch bei einem Verzicht auf die Nachoperation ein gleichwertiges onkologisches Ergebnis mit einer Radiojodtherapie möglich gewesen sei. Die Operationsindikation sei danach leitliniengerecht nur bei einem interdisziplinären Konsens und unter Abwägung patientenseitiger Umstände begründbar. Eine solche interdisziplinäre Abstimmung sei den Krankenakten nicht entnehmbar gewesen. Nachdem die Zeugin Dr. Y… eine solche interdisziplinäre Abstimmung jedoch dargelegt habe, indem sie bekundet habe, dass der „Fall“ der Klägerin Gegenstand der Tumorkonferenz am … gewesen sei und sie, die Zeugin, die Notwendigkeit der Komplettierungsoperation mit der Nuklearmedizinerin Dr. Z… besprochen habe und diese allseitig befürwortet worden sei, sei die Operation nach den Ausführungen des Sachverständigen indiziert gewesen.
Eine Aufklärung zur […]