BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 330/07
Urteil vom 29.05.2008
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Az.: 10 O 274/05, Entscheidung vom 23.05.2005
OLG Karlsruhe, Az.: 15 U 66/05, Entscheidung vom 20.06.2007
Leitsätze:
Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift) Klausel:
„Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen“ ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, welche unter der Bezeichnung „Studio “ ein Sportstudio betreibt, die Verwendung einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen zu unterlassen.
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet (inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der Mitgliedsverträge der Beklagten, die folgenden Wortlaut hat:
„Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.“
Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit ist direkt un[…]