OLG Jena – Az.: 1 OLG 121 SsRs 55/21 – Beschluss vom 13.10.2021
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 23.03.2021 zuzulassen, der 1. Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 13.10.2021 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 23.03.2021 wird zugelassen.
2. Das Urteil des Amtsgerichts Jena wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gegen den – seine Fahrereigenschaft einräumenden – Betroffenen wegen von ihm am 14.05.2019 als Fahrer eines Pkw begangener vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in Tateinheit mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 12 km/h (abzüglich Toleranzwertes) eine Geldbuße i.H. von 110,- € festgesetzt.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.03.2021 erhobenen und mit Schreiben des Verteidigers vom 13.05.2021 begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, gestützt auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer – dem Betroffenen und seinem Verteidiger mit dieser Entscheidung übersandten – Stellungnahme vom 15.07.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts Jena aufzuheben sowie die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Jena zurückzuverweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat (zumindest vorläufig) Erfolg.
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von weniger als 250 € und mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
1. Der Zulassungsantrag des Betroffenen hat zwar mit der Gehörsrüge (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)[…]