Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzliche Krankenkasse muss Penisvergrößerung nicht bezahlen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LSG Brandenburg
Az.: L 4 KR 24/00
Urteil vom 06.03.2002

Ein um ein Drittel des Durchschnittswerts kleinerer Penis ist nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts (= LSG) Brandenburg keine Krankheit im Sinne des § 27 Abs.1 SGB V (Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung).

Die beklagte AOK Brandenburg muss nicht die Kosten für eine Penisverlängerung übernehmen. Das LSG Brandenburg führt ferner aus, dass die Krankenkassen lediglich zur Behandlung von Krankheiten oder deren Linderung verpflichtet seien. Ein kleinerer Penis möge zwar eine Normabweichung darstellen, solange die Funktion jedoch nicht beeinträchtigt sei, bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv