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Verkehrssicherungspflicht Bauunternehmer – Auffräsung Fahrbahnbelag

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 59/19 – Urteil vom 05.10.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 11.03.2019 – 14 0 137 / 17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.489,19 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.184,48 € seit dem 14.06.2017, und aus weiteren 304,71 € seit dem 01.09.20217.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 14.09.2016 im Kreuzungsbereich F.Weg/Am W. in E. künftig entstehen, mit Ausnahmen der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 3/10, die Beklagte zu 7/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: maradon 333/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend nach einem Fahrradsturz in E. am 14.09.2016.

Am 14.09.2016 gegen 10:45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad die bergabwärts führende Straße F.Weg in E.. An der Kreuzung mit der Straße Am W. wollte die Klägerin nach links abbiegen. Im F.Weg fanden zu dieser Zeit Straßenbauarbeiten statt; die Beklagte war als Bauunternehmen von der Stadtwerke E. GmbH beauftragt worden, Leitungen in der Straße zu verlegen und die erforderlichen Bauarbeiten durchzuführen. Im Zuge dieser Arbeit[…]


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