Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nötigung im Straßenverkehr – Rechtsmittel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm
Az: 4 Ss 308/05
Beschluss vom 11.08.2005

Der Beschluß des Amtsgerichts Gronau vom 16. Juni 2005 wird aufgehoben.
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gronau zurückverwiesen.

Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen „vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nötigung“ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten Dauer verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. April 2005, der am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, Rechtsmittel eingelegt. Nachdem das vollständig abgefaßte Urteil seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Verteidiger am 25. April 2005 zugestellt worden ist, hat dieser die Revision mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005, der am folgenden Tage ordnungsgemäß bei dem Amtsgericht eingegangen ist, begründet. Dieser Schriftsatz ist aus Gründen, die den Akten nicht zu entnehmen sind, an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, die ihn zu den Handakten genommen hat. Die Revisionsbegründungsschrift vom 24. Mai 2005 ist erneut am 30. Mai 2005 an das Landgericht Münster übersandt worden.
Das Amtsgericht hat – in Unkenntnis des rechtzeitigen Eingangs der Revisionsbegründung – mit Beschluß vom 16. Juni 2005 die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und deren Begründung nicht fristgerecht bei dem Amtsgericht Gronau eingegangen seien. Gegen diesen dem Verteidiger am 21. Juni 2005 zugestellten Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am folgenden Tage bei dem Amtsgericht Gronau eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und – hinsichtlich der unterbliebenen Bescheidung von zwei Hilfsbeweisanträgen – die Verletzung formellen Rechts.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet.
Das Amtsgericht ist irrtümlich davon ausgegangen, daß die Revisionsanträge und ihre Begründ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv